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22.10.2009

Hinterbliebenenrente auch für Lebenspartner

Pressemitteilung des Kreisverbandes vom 22. Oktober 2009

Homosexuelle Lebenspartnerschaften sollen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärker Ehen gleichgestellt werden. Partner von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sollennach dem Urteil Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung haben. Das Bundesverfassungsgericht hob damit ein Urteil des Bundesgerichtshofs auf. Der fehlende Anspruch für Partner homosexueller Beamter verletze deren Grundrecht auf Gleichbehandlung, urteilte das Gericht.

Wenn der Staat Lebenspartnerschaften schlechter behandle als Ehen, bedürfe es dafür besonderer Gründe, urteilten die Verfassungsrichter. Diese lägen aber bei der Hinterbliebenenversorgung nicht vor. Schließlich hätten auch Ehepaare nicht immer Kinder. Und umgekehrt gebe es auch Lebenspartnerschaften mit Kindern, etwa aus vorangegangener Ehe eines der beiden Partner. Es sei "nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind", heißt es in dem Grundsatzbeschluss.

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der zuständigen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Dagegen hatte ein Beamter aus Hamburg geklagt, der seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Die VBL hatte ihm mitgeteilt, der Partner habe im Fall seines Todes keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Ungleichbehandlung Homosexueller

Das Verfassungsgericht erkannte darin eine Ungleichbehandlung: Ein verheirateter Versicherter habe eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Todes sein Ehepartner eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der in einer homosexuellen Partnerschaft lebt, erlange eine solche Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht. Dies sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. (AZ: 1 BvR 1164/07 - Beschluss vom 7. Juli 2009.)

"Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind."
(Quelle: Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.)

Für den Heidelberger Bürgermeister für Integration Chancengleichheit und Bürgerdienste Wolfgang Erichson ist die Entscheidung der endgültige Durchbruch. Der grundgesetzlich garantierte Schutz von Ehe und Familie könne nun nicht länger als Vorwand für die Diskriminierung von Lesben und Schwulen herhalten. Das Urteil sei eine "klare Niederlage für die konservativen Ideologen der FDP und CDU besonders auch in Baden – Württemberg in der Union. Erichson, der bekennender Schwuler ist, forderte die künftige Bundesregierung auf, die vollständige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften insbesondere auch im Steuerrecht rechtlich abzusichern.


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