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05.08.2005

Erfolgreicher Prozess um Burschenschaftsplakat

Hintergrund dieser spannenden und auch ein wenig amüsanten Angelegenheit ist, dass es nach einer einstweiligen Verfügung gegen den Heidelberger Kreisverband zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Heidelberger Landgericht gekommen war. Das wiederum hatte einen Vergleich angestrebt, der vorsah, dass das geschwärzte Plakat weiter verwendet werden darf. Diesem Vergleichsangebot hatte die gegnerische Seite jedoch nicht zugestimmt, so dass es am Donnerstag zu einer Gerichtsentscheidung kam, die dem Inhalt nach genau dem vorher angebotenen Vergleich entspricht.

Aus unserer Sicht war die Plakataktion damit ein voller Erfolg, sie genoss ohne großes Zutun eine Menge Aufmerksamkeit und hat Schwung in den grünen Sommerwahlkampf gebracht. So können wir nur dazu ermuntern, das (geschwärzte) Plakat rauszuholen und aufzuhängen. Bei Nachschub wendet Euch an den Heidelberger KV.

Wir dokumentieren hier den Artikel aus der Stuttgarter Zeitung zum Urteil, außerdem gab es auch einen netten Artikel in Spiegel Online:

 

Plakat mit Verbindungsstudenten zulässig

Landgericht gibt beiden Seiten teilweise Recht: Grüne müssen Kopf des Klägers schwärzen

Heidelberg. Die Grünen dürfen weiter mit einem Plakat von Ministerpräsident Oettinger und Heidelberger Verbindungsstudenten Wahlkampf machen. Sie müssen aber das Gesicht eines der darauf abgebildeten Jungakademiker unkenntlich machen.

Mit einem Urteil, das beiden Seiten teilweise Recht gibt, hat das Heidelberger Landgericht einen Rechtstreit um ein Wahlplakat der Grünen beendet. Es zeigt Ministerpräsident Günther Oettinger im Kreis einer Gruppe von Verbindungsstudenten. Das Bild war als Zeitungsfoto beim Stiftungsfest der Landsmannschaft Zaringia im Mai diesen Jahres auf dem Heidelberger Schloss entstanden. Die Grünen hatten es als Vorlage für ein Plakat benutzt. Ihr Überschrift: "Das Land nicht den Rechten überlassen".

Dagegen hatte einer der abgebildeten Studenten geklagt und verlangt, das Plakat müsse entfernt werden. Das Foto sei nicht für politische Werbung bestimmt gewesen, er sei nicht einverstanden, in diesem Zusammenhang öffentlich gezeigt zu werden. In einer einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht Heidelberg vor zwei Wochen entschieden, dass die Grünen die Abbildung des Klägers unterlassen müssten, diese hatten daraufhin dessen Gesicht geschwärzt, gleichzeitig aber Widerspruch eingelegt.

Nachdem der Kläger sich auf einen Vergleich nicht einlassen wollte, hat das Heidelberger Landgericht gestern die Verfügung im Grundsatz bestätigt. Der Student sei, im Gegensatz zur Auffassung der Grünen, auf dem Plakat nicht lediglich Kulisse für den Ministerpräsidenten. Durch die Zuordnung "rechts" werde der Mann vielmehr in einer Weise in den politischen Meinungskampf hineingezogen, die er nicht hinnehmen müsse, stellte der Richter fest.

Zwar sei es nach dem Kunsturheberrecht grundsätzlich zulässig, Bilder von Versammlungen zu verbreiten, ohne die Zustimmung der einzelnen Abgebildeten einzuholen. Im vorliegenden Fall werde allerdings das berechtigte Interesse des Klägers verletzt. Er habe daher ein Recht darauf, dass er auf dem Plakat unkenntlich gemacht werde. Ohne diese Auflage dürfe das Poster nicht gezeigt werden. Ein Anspruch, das Plakat ganz abzuhängen, bestehe auf Grund der Meinungsfreiheit nicht. Wenn der Kläger nicht zu erkennen sei, könnten die Grünen das Plakat auch künftig verwenden, sagte der Richter.


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