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Spende jetzt - Dein Plakat für die Europawahl!

Der grüne Kreisverband hat 10 Großflächenplakate für den Europawahlkampf fest gebucht. Ihr könnt Euer Plakat daraus auswählen und spenden! Unten findet Ihr die Liste der Standorte, die noch zu haben sind, und die Spendensumme. Wählt einen oder mehrere Standorte aus und bezahlt Euer persönliches Plakat per Einzugsermächtigung.
Wer findet, dass Großflächenplakate nicht so effektiv sind, findet auch verschiedene andere Varianten, mit denen wir im Wahlkampf präsenter sein können.

Europawahlkampf 2014 - jetzt spenden!

Für den Wahlkampf spenden!
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Spendenbescheinigung
Spendenbescheinigung
Die Spendenbescheinigung soll ausgestellt werden auf
Kontodaten
Geldeinzug
Mit dem Absenden des Formulars erteile ich Bündnis '90 / Die Grünen Kreisverband Heidelberg die Erlaubnis, den Betrag für die oben ausgewählten Großplakate von meinem Konto einzuziehen

Spenden und Steuern: rechtliche Informationen

Parteispenden sind Sonderausgaben: Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden ist im Einkommensteuergesetz in § 34 g und § 10 b Abs. 2 geregelt.

Absetzbarkeit nach § 34 g EStG: Bis zu einer Spendenhöhe je Kalenderjahr von 1.650 EUR für Ledige und 3.300 EUR für Verheiratete werden Parteispenden unabhängig vom individuellen Steuersatz mit einem Satz von 50 Prozent steuerlich begünstigt.

Absetzbarkeit nach § 10 b Abs. 2 EStG: Darüber hinaus gehende Beträge sind bis zu einer Höhe von noch einmal 1.650 EUR für Ledige und 3.300 EUR für Verheiratete nach steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.

Kapitalgesellschaften: Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.

Spendeneinnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Im Rechenschaftsbericht werden Spenden nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen.


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