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Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heidelberg:

§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
(2) Sie führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Heidelberg", Kurzbezeichnung "GRÜNE Heidelberg".
(3) Sie hat ihren Sitz in Heidelberg. Ihr Tätigkeitsbereich ist der Stadtkreis Heidelberg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
a) die Grundsätze und Ziele der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bejaht,
b) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
c) keiner anderen Partei angehört.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Lehnt er die Aufnahme ab, so steht der/dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch Austritt, Beitritt in einen anderen Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kandidatur für eine andere Partei oder Liste bei einer Wahl, bei der auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN antritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam. Das gleiche gilt für einen Übertritt in einen anderen Kreisverband der Partei BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages 4 Monate im Rückstand ist. Vor der Streichung ist eine Nachfrist zu setzen, bei der auf die Streichungsfolge bei nicht fristgemäßer Begleichung hinzuweisen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Ausschluß kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder ihre Grundsätze verstößt und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Er wird durch die Schiedskommission ausgesprochen und kann nur vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beantragt werden. Gegen einen Ausschluß ist die Berufung bei der Landesschiedskommission möglich.
(5) Wer sich auf der Liste einer anderen Partei oder politischen Gruppierung bei einer Wahl, bei der auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN antritt, um ein öffentliches Amt oder Mandat bewirbt, beendet damit mit sofortiger Wirkung seine Mitgliedschaft.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der abzuführenden Beitragsanteile festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des Kreisverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
c) die Schiedskommission
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt einmal im Jahr als Hauptversammlung im Sinne von § 9 des Parteiengesetzes zusammen.
(2) Sie tritt auch auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder zusammen. Sonstige Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf, in der Regel monatlich, einzuberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge. Zu der Hauptversammlung ist mit mindestens vierzehn Tagen Frist schriftlich, zu den sonstigen Mitgliederversammlungen mit mindestens sieben Tagen Frist einzuladen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Antrags- und Stimmrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) als Hauptversammlung:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisor/innen
- Wahl der Schiedskommission
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
b) allgemein:
- Nachwahlen zum Vorstand, Revisor/inn/en und Schiedskommission
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisor/inn/en
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlußfassung über politische Anträge und Entschließungen
- Wahl von Delegierten für Landes- und Bundesversammlungen sowie den Landesausschuß
- Wahl von Kandidat/inn/en für Bundestags-, Landtags- und Gemeinderatswahlen sowie sonstigen allgemeinen Wahlen unter Berücksichtigung des Wahlgesetzes
- Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger/inn/en des Kreisverbandes
- Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Wahlergebnisse für Vorstand, Revisor/inn/en und Schiedskommission sind dem Landesvorstand mitzuteilen.
(7) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
(8) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
(9) Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Mindestens 50% der Positionen sind mit Frauen zu besetzen. Sollte für einen Frauenplatz keine Frau gewählt werden, wird auf der folgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.
Sollten auch dann die Plätze nicht mit Frauen besetzt werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.
Sollten durch das Freibleiben von Plätzen Stimmen verloren gehen (z.B. Delegiertenwahlen), kann die Mitgliederversammlung sofort über das weitere Vorgehen entscheiden. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt oder gegebenenfalls in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. 
Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder werden Wahlen unter Anwendung des Minderheitenschutzes durchgeführt. Dabei gilt:
Wenn mehr als zwei Ämter in einem Wahlgang zu besetzen sind, beträgt die Stimmenzahl für jede/n Wahlberechtigten maximal 2/3 der Zahl der zu Wählenden. Es wird über jede/n Kandidat/in getrennt abgestimmt. 
(10) Wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder gegen einen Beschluß votiert und ein Drittel der anwesenden Mitglieder die Aufschiebung dieses Beschlusses verlangt, muß dieser auf die nächste Mitgliederversammlung vertragt werden. Dies gilt nicht, wenn ein sofortiger Beschluß unumgänglich ist. Liegen bei erneuter Abstimmung dieselben Voraussetzungen vor, so kann ein Drittel der anwesenden Mitglieder den Vorstand verpflichten, diese Minderheitenposition in der Öffentlichkeit ebenfalls darzustellen.
(11) Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher mitgeteilt werden. Beschlüsse über die Satzung werden mit 2/3 Mehrheit gefaßt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
zusammen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den zwei gleichberechtigten
Kreisvorsitzenden, hiervon mindestens eine Frau, sowie der/dem KassiererIn. Die Vorsitzenden und die Kassiererin/der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, davon mindestens die Hälfte Frauen. Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt zwei Jahre. Nachwahlen gelten bis zum Ende der laufenden Amtszeit. Der ausscheidende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Aufgaben des Vorstandes sind
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Führung der Kreiskasse mit Haushaltsplan
- Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlüsse über Anstellung von Personal und Anmietung und Nutzung von Geschäftsräumen
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
- Führung der organisatorischen und politischen Geschäfte des Kreisverbandes
zwischen den Mitgliederversammlungen.
(4) Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder Der Vorstand
haftet dem Kreisverband gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Kreisverbandes.
Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband
gemäß § 26 BGB nach außen.
(6) Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich.
(7) Über seine Beschlüsse führt der Vorstand Protokoll.
§ 8 Kassenrevisor/inn/en
Die Mitgliederversammlung wählt als Hauptversammlung zwei Mitglieder auf ein Jahr als Kassenrevisor/inn/en, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenführung des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern des Kreisverbandes.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommisssion dürfen kein anderes Parteiamt bekleiden. Sie sind unabhängig und an keine Weisung gebunden. Wiederwahl ist möglich.
(3) Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu begründen
§ 10 Ortsverbände
(1) Ortsverbände entsprechen in der Regel in ihrem räumlichen Bereich dem Gebiet eines Stadtteils. Bei Zustimmung der Mitgliederversammlung können Ortsverbände auch dem Gebiet von zwei oder mehr benachbarten Stadtteilen entsprechen.
(2) Über die Bildung eines Ortsverbandes entscheiden alle Mitglieder des Kreisverbandes, die im räumlichen Bereich des zu bildenden Ortsverbandes ihren Wohnsitz haben, in einer Urabstimmung. Der Bildung eines Ortsverbandes müssen mehr als 50% der Stimmberechtigten zustimmen. Wird die Bildung eines Ortsverbandes durch die Urabstimmung abgelehnt, so kann für denselben räumlichen Bereich frühestens sechs Monate nach dieser Entscheidung eine neuerliche Urabstimmung zur Bildung eines Ortsverbandes durchgeführt werden.
(3) Die Urabstimmung wird durch den Kreisvorstand durchgeführt. Sie muß durchgeführt werden, wenn mindestens sieben im räumlichen Bereich des zu bildenden Ortsverbandes wohnende Mitglieder dies verlangen.
(4) Wird ein Ortsverband nach Absatz 2 gebildet, so lädt der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Urabstimmung alle Mitglieder, die im Bereich des Ortsverbandes wohnen, zur Gründungsversammlung des Ortsverbandes ein. Die Gründungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an ihr teilnehmen. Sie gibt dem Ortsverband eine Satzung und wählt einen Vorstand.
(5) Ist ein Ortsverband gegründet, so werden alle Mitglieder des Kreisverbandes, die im Bereich des Ortsverbandes wohnen, in diesem Mitglied. Ortsverbandswechsel ist nur durch Umzug möglich.
(6) Die Organe des Ortsverbandes entsprechen sinngemäß denen des Kreisverbandes. Die Satzung des Ortsverbandes muß mit der Satzung des Kreisverbandes vereinbar sein.
(7) Jeder Ortsverband hat das Recht, eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme in den Kreisvorstand zu entsenden.
(8) Ortsverbände, die zusammen wenigstens ein Fünftel der Kreisverbandsmitglieder vertreten, können unter Angabe eines Gegenstandes verlangen, daß eine Kreismitgliederversammlung einberufen wird.
(9) Ortsverbände haben das Recht, ihnen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder zur Verfügung gestellte Mittel des Kreisverbandes selbständig zu verwalten. Über den Umfang, in dem den Ortsverbänden solche Mittel zur Verfügung gestellt werden, entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Es ist nicht zulässig. Ortsverbänden solche Mittel insgesamt zu verweigern.
(10) Ortsverbände regeln ihre politische Arbeit im Rahmen ihrer Satzung selbständig. Ortsverbände sind jedoch nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Kreisverbandes Wahlbündnisse einzugehen.
§ 11 Stadtteilgruppen und Arbeitskreise
(1) Stadtteilgruppen und Arbeitskreise können von Mitgliedern gebildet werden. Ihnen können auch Nicht-Mitglieder angehören. Sie haben das Recht, zu Gegenständen ihrer Stadtteilarbeit bzw. ihres Themas öffentlich Stellung zu nehmen. Der Kreisvorstand ist hierüber jedoch rechtzeitig vorab zu informieren.
(2) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Stadtteilgruppen und Arbeitskreise aufzulösen, wenn sie gegen die Kreissatzung verstoßen
§ 12 Schlußbestimmung
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält sowie bei eventuell auftretenden Widersprüchen gilt die Landessatzung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Kreissatzung außer Kraft.

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